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   OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18   

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https://dejure.org/2020,28912
OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18 (https://dejure.org/2020,28912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2020 - 13 U 11/18 (https://dejure.org/2020,28912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 13 U 11/18 (https://dejure.org/2020,28912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Anwaltsregress: pflichtgemäßes prozessuales Vorgehen bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung; Nebenleistungspflichten nach Mandatskündigung; Schadensermittlung durch Gesamtvermögensvergleich

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wie muss ein Anwalt bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung prozessual vorgehen?

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 64
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18
    Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14 -, Rn. 9 m.w.N., juris).

    In diesem Fall kann der Rechtsanwalt ohne schuldhaften Pflichtverstoß seiner Entscheidung die herrschende Meinung zugrunde legen, wenn sie für seinen Mandanten spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14 -, Rn. 12, juris; Vill in HB der Anwaltshaftung. 5. Aufl., § 2 Rn. 85 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 24.07.2018 - 13 U 1/15

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress wegen fehlerhaft geführter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18
    Ein Schadensersatzgläubiger hat im Falle eines Anwaltsregresses seinen Schaden anhand eines Gesamtvermögensvergleichs darzulegen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 13 U 1/15 -, Rn. 27, juris = FamRZ 2019, 78).

    Der regressrechtlich hierzu erforderliche Vortrag zu einem Gesamtvermögensvergleich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 13 U 1/15 -, Rn. 27, juris = FamRZ 2019, 78) fehlt gänzlich.

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18
    Ob bei der Zweimanngesellschaft die Klage des einen Gesellschafters gegen den anderen zuzulassen ist, hat der BGH offen gelassen (BGH, Urteil vom 01. April 1953 - II ZR 235/52 -, BGHZ 9, 157-179, Rn. 36) und die heute ganz überwiegende Auffassung hält den einzelnen Gesellschafter als Prozessstandschafter der zweigliedrigen Gesellschaft ebenso für klagebefugt, wie die Gesellschaft selbst (vgl. Michalski, Abschnitt 2. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Anhang § 34 Ausschluss und Austritt von Gesellschaftern Rn. 28).
  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 13 U 11/18
    Ohne dass es darauf noch ankäme, war die Vorgehensweise des Beklagten überdies risikolos, weil in den Fällen der vorgenannten Art bei einer Zweimann-GmbH nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichenfalls eine Parteiauswechselung als regelmäßig sachdienlich zugelassen werden kann (vgl. BGH NJW 1955, 667).
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